| Dieses Merkblatt mit den wichtigsten Regeln zur Aus-
und Fortbildung im Gerätturnen wurde vom Ausschuss Aus- und Fortbildung
des Technischen Komitees des Deutschen Turner-Bundes zusammengestellt.
Zulassung zur Ausbildung
1. Lizenzstufe: Trainer C - Grundlagenausbildung
Voraussetzung für die Zulassung zu den Ausbildungsgängen
in der ersten Lizenzstufe sind
- Vollendung des 16. Lebensjahres
- Nachweis der Mitgliedschaft in einem, dem DTB angeschlossenen Verein
- Nachweis einer abgeschlossenen Erste-Hilfe-Ausbildung vor Abschluss
der Lizenzausbildung, die zum Zeitpunkt der Lizenzierung nicht älter
als zwei Jahre sein darf.
2. Lizenzstufe: Trainer B
Voraussetzungen für die Zulassung zur Trainer-B-Ausbildung sind:
- Besitz einer gültigen Trainer-C-Lizenz Gerätturnen
- Nachweis einer mindestens zweijährigen Trainertätigkeit
im Verein
- Befürwortung des jeweilig fachlich Verantwortlichen im Landesturnverband
3. Lizenzstufe: Trainer A
Voraussetzung für die Zulassung zur Trainer-A-Ausbildung sind:
- Besitz einer gültigen Trainer-B-Lizenz Gerätturnen
- Nachweis einer mindestens zweijährigen Trainertätigkeit
nach Erwerb der Trainer-B-Lizenz
- Befürwortung des jeweilig fachlich Verantwortlichen im Landesturnverband
Bei Trainern mit einer ausländischen Trainerlizenz können
Einzelfälle nach individueller Prüfung durch den Ausschuss
evtl. ohne vorherige in Deutschland erworbene Lizenz zum B- oder A-Lehrgang
zugelassen werden.
Kampfrichterkenntnisse
Auf Grund der zeitlichen Belastung, der Trainer in der Regel unterliegen,
wird keine Kampfrichterprüfung bzw. Lizenz mehr verlangt. Inhalte
des Kampfrichterwesens sollen jedoch feste Bestandteile der Aus- und
Fortbildungsveranstaltungen sein.
Anmeldefrist
Die Anmeldefrist für die Trainer-A-Ausbildung wird auf vier Monate
vor der Ausbildung festgesetzt, um festzustellen, ob die Durchführung
möglich ist. Bei der Trainer-B-Ausbildung beträgt diese Frist
zwei Monate.
Lizenzordnung
Lizenzierung
- Die erfolgreichen Absolventen der einzelnen Ausbildungsgänge
erhalten die entsprechende Lizenz des Deutschen Sportbundes, ausgestellt
von dem durch den DTB beauftragten Landesturnverband .
- Die Lizenz der 1. Stufe (Unisex-Ausbildung) wird frühestens
nach Vollendung des 18. Lebensjahres erteilt.
- Absolventen der Trainer-B-Ausbildung (männlich oder weiblich)
erhalten ihre Lizenz frühestens nach Vollendung des 20. Lebensjahres
.
- Absolventen der Trainer-A-Ausbildung (männlich oder weiblich)
erhalten ihre Lizenz frühestens nach Vollendung des 22. Lebensjahres
.
- Die Ausbildungsträger erfassen alle Inhaber von DSB-Lizenzen
mit Namen, Anschrift, Geburtsdatum und Lizenznummer. Jährlich
einmal melden die Ausbildungsträger dem DTB und dieser dem DSB
die Zahl neu erteilter und im Verbandsbereich gültiger Lizenzen.
- Lizenzen im entsprechenden Bereich (männlich bzw. weiblich)
können bei nachgewiesener langjähriger Trainertätigkeit
und Fortbildung im angestrebten anderen Bereich umgeschrieben werden
(von männlich auf weiblich und umgekehrt).
Anerkennung anderer Ausbildungen
- Die Ausbildungsträger können in eigener Zuständigkeit
darüber entscheiden, ob sie Ausbildungen anderer Ausbildungsträger
oder Teile derselben anerkennen.
- Die Aus-, Fort- und Weiterbildungen der einzelnen Ausbildungsträger
im DTB werden gegenseitig anerkannt.
- Bei Sportlern (z.B. Kaderathleten) erfolgt, aufgrund der ausschließlich
praktischen Ausübung ihrer Sportart, keine Lizenzvergabe.
- Die Lizenz muss bei dem zuständigen Landesturnverband beantragt
und entsprechend den dort geltenden Vergaberegelungen erworben werden.
Lizenzanerkennung anderer Ausbildungsträger
Eine Lizenz kann ohne vorige Ausbildung beim DTB oder den LTV in folgenden
Fällen erteilt werden:
Studenten, die das Schwerpunktfach Gerätturnen an den deutschen
Sportinstituten erfolgreich abgeschlossen und eine Hospitation in einem
Stützpunkt absolviert haben, können eine C-Trainer-Lizenz erhalten.
Studenten, die einen Abschluss im Hauptstudium mit dem
großen Schwerpunkt Gerätturnen (Stufe II) von folgenden deutschen
Universitäten haben, können auf Antrag eine B- oder A-Trainer-Lizenz
zuerkannt bekommen:
Lizenzanerkennung ausländischer Trainer
Abschlüsse renommierter ausländischer Universitäten/Hochschulen
(eine beglaubigte Übersetzung der Ausbildungsschwerpunkte und Abschlüsse
muss dem Entscheidungsgremium vorliegen.) können nach Einzelfallprüfung
anerkannt werden, wenn dazu noch ein Referenznachweis der aktiven Trainertätigkeit
im Leistungssport Gerätturnen erfolgt.
Die Lizenzanerkennung/-umschreibung von ausländischen Trainern,
die ihre Qualifikationen in ihrem Heimatland erworben haben, wird zukünftig
vom für die Aus- und Fortbildung zuständigen Bereichsvorstandsmitglied
unter Rücksprache mit dem Ausschuss Aus- und Fortbildung vorgenommen.
Voraussetzung für eine Lizenzanerkennung ist neben den entsprechenden
Abschlüssen eine aktive Tätigkeit im Ausbildungsbereich Gerätturnen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen
- Die Lizenz ist im Gesamtbereich des Deutschen Sportbundes gültig.
- Eine Lizenz der 1. Lizenzstufe ist Voraussetzung für die öffentliche
Bezuschussung der Tätigkeit in Turn- und Sportvereinen und Sportverbänden.
- Die Gültigkeit beginnt mit dem Datum der Ausstellung und endet
jeweils am 31. Dezember des letzten Jahres der Gültigkeit.
- Die Lizenz für die Trainer C ist maximal vier Jahre lang gültig.
(In der neuen Ausbildungsordnung sind keine F-ÜL-Lizenzen mehr
für Gerätturnen vorgesehen. Frühere F-ÜL-C-Lizenzen
haben nach wie vor eine Gültigkeitsdauer von vier Jahren.)
- Die Lizenz für die Trainer B ist maximal vier Jahre lang gültig.
- Die Lizenz für die Trainer A ist maximal zwei Jahre lang gültig.
- Alle Lizenzen müssen durch Fortbildungen in regelmäßigen
Abständen (siehe weiter unten) verlängert werden.
Fortbildung zur Lizenzverlängerung
Grundsätzlich muss eine Lizenz vor ihrem Ablauf verlängert
werden.
Fortbildungsinhalt
Für die Fortbildung zur Lizenzverlängerung sind folgende inhaltlichen
Anforderungen festgelegt:
- Die Fortbildung für Trainer ist fachspezifisch und in der jeweiligen
Lizenzstufe wahrzunehmen.
- Es gilt der Grundsatz: Mit der Verlängerung der Gültigkeitsdauer
für eine Lizenzstufe werden die darunter liegenden Lizenzstufen
für den jeweiligen Zeitraum ihrer Gültigkeitsdauer mitverlängert.
Die Trainertätigkeit in DTB-Turncamps kann nach Absprache mit den
LTV zur Verlängerung der C-Trainer-Lizenzen angerechnet werden.
Die Verlängerung über die Trainertätigkeit bei einem DTB-Turncamp
kann nur dann erfolgen, wenn der Cheftrainer mindestens eine B-Lizenz
besitzt und durch die all abendlich vorgesehenen Trainergespräche
unter Führung des Cheftrainers eine aktive Auseinandersetzung mit
Theoriebereichen (z.B. Leistungsdiagnostik) erfolgt.
B- und A-Trainer-Lizenzen können auch unter folgenden Bedingungen
verlängert werden:
Bei Referententätigkeit bei A/B-Aus- und Fortbildungen nach Einladung
des Ausschusses
- Nach Einzelprüfung durch den Ausschuss ( Diese Regelung gilt
in Ausnahmefällen für Trainer, die beispielsweise auf Grund
ihres betreuenden WK-Einsatzes an den Fortbildungen nicht teilnehmen
können.)
- Bei Teilnahme an Kadertrainerseminaren
- Bei Teilname an den ausgewiesenen Bundeskaderlehrgängen
Fortbildungsumfang
- Für die Lizenzverlängerung aller Stufen muss eine Fortbildung
von mindestens 15 UE wahrgenommen werden.
- Die 15 UE können auch auf mehrere Fortbildungen aufgeteilt
werden.
Fortbildungszeitraum
Lizenz |
Fortbildung innerhalb von |
Trainer C |
4 Jahren |
Trainer B |
4 Jahren |
Trainer A |
2 Jahren |
Verlängerungen ungültig gewordener Lizenzen
Bei Überschreiten der Gültigkeitsdauer von Lizenzen sollte
wie folgt verfahren werden :
- Erfolgt die Fortbildung im Umfang von 15 UE im 1. Jahr nach dem
Lizenzablauf, wird die Verlängerung vom Zeitpunkt des regulären
Ablaufs gerechnet.
- Erfolgt die Fortbildung im zweiten Jahr nach dem Lizenzablauf, sind
zwei Fortbildungsveranstaltungen (30 UE) notwendig. Lizenzverlängerung
auch hier ab Zeit des Ablaufes.
- Überschreiten der Gültigkeitsdauer ab 3 Jahre. Hier ist
durch den jeweiligen Ausbildungsträger zu prüfen, ob eine
Wiederholung der gesamten Prüfung absolviert werden muss .
Lizenzentzug
Die vom DTB beauftragten Ausbildungsträger haben das Recht, Lizenzen
zu entziehen, wenn der/die Lizenzinhaber/in schwerwiegend gegen die Satzung
des Verbandes verstößt. |